Informationen zu Spielersperren
Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 sieht als wichtige Maßnahme zum Schutz der Teilnehmer und zur Bekämpfung der Spielsucht ein spielformübergreifendes Sperrsystem vor. Mit dessen Hilfe sollen Personen von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, ausgeschlossen werden, falls sich herausstellt, dass sie z. B. spielsuchtgefährdet, spielsüchtig oder überschuldet sind oder die Personen dies selbst beantragen.
Es gibt verschiedene Sperrformen:
Eine Selbstsperre kann vom Spieler selbst und zum eigenen Schutz beantragt werden.
Der Antrag auf Selbstsperre kann persönlich oder postalisch bei der Deutschen Klassenlotterie Berlin, in einer Berliner LOTTO-Annahmestelle oder bei der für die Führung der Sperrdatei zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Hessen, das Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1 – 3, 64283 Darmstadt, gestellt werden.
Fremdsperren können aufgrund von Meldungen und Hinweisen dritter Personen (z. B. von Familienangehörigen, Freunden) verhängt werden. Gründe für eine Fremdsperre können sein, dass die betreffende Person
- spielsuchtgefährdet oder
- überschuldet ist,
- finanzielle Verpflichtungen nicht einhält oder
- Spieleinsätze riskiert, die in keinem Verhältnis zu Einkommen oder Vermögen stehen.
Anträge einer Fremdsperre sind durch die meldende Person unter Beifügung geeigneter Unterlagen zur Glaubhaftmachung bei der Deutschen Klassenlotterie Berlin oder bei der für die Führung der zentralen Sperrdatei zuständigen Stelle 1 einzureichen.
Der betroffene Spieler erhält vor Aufnahme in die Sperrdatei die Möglichkeit, Stellung zu nehmen. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, erfolgt die Eintragung der Spielersperre in die zentrale Sperrdatei.
Eine Spielersperre wird mit der Eintragung in die zentrale Sperrdatei des spielformübergreifenden Sperrsystems für alle an die Sperrdatei angeschlossenen Veranstalter/Vermittler für die betroffenen Spielformen wirksam.
Als Folge dieser Spielersperre ist es der gesperrten Person nicht mehr gestattet, an öffentlichen Glücksspielen teilzunehmen. Von dem Verbot ausgenommen ist lediglich die Teilnahme an Lotterien, die nicht häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden, an Lotterien in Form des Gewinnsparens und an bestimmten Pferdewetten (§ 8 Absatz 2 Satz 2 GlüStV 2021). Nicht unter die Ausnahme fallen jedoch Sofortlotterien im Internet. Weitere Teilnahmeausschlüsse sind nach den jeweiligen Landesvorschriften möglich.
Die Deutsche Klassenlotterie Berlin oder die für die Führung der zentralen Sperrdatei zuständige Stelle1 teilt dem Antragsteller den Vollzug der Eintragung der Spielersperre unverzüglich in Textform mit und informiert den Antragsteller zugleich über das Verfahren zur Beendigung der Sperre.
Eine Spielersperre wird nur auf schriftlichen Antrag durch die für die Führung der zentralen Sperrdatei zuständige Stelle1 aufgehoben; einen insoweit bei der Deutschen Klassenlotterie Berlin eingehenden Antrag leiten wir an diese zuständige Stelle1 weiter.
1) Für die Führung der zentralen Spielersperrdatei zuständig ist die Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Hessen, das Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1 – 3, 64283 Darmstadt
Weitere Details zum Thema Spielersperren entnehmen Sie bitte den Informationen in den hier hinterlegten Antragsformularen: